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Athletic Club Merano Bike & Fitnes

LO STATUTO

Die Satzung einer Vereinigung ist das Dokument, das die Existenz der Vereinigung bestätigt und ihr Leben in all seinen Aspekten regelt. Nach Artikel 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden nämlich "die interne Organisation und Verwaltung von Vereinigungen, die nicht als juristische Personen anerkannt sind, durch Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern geregelt".

Satzung und Gesellschaftsvertrag stellen einen echten Vertrag zwischen den Mitgliedern dar, durch den sie sich verpflichten, sich zusammenzuschließen und ihren persönlichen Beitrag zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels zu leisten. Diese Urkunden sind für die Gründung einer Vereinigung unerlässlich und müssen bestimmte Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Steuergesetzgebung erfüllen, ohne die die Vereinigung nicht in den Genuss der Steuervorteile unseres Steuersystems kommen kann.

Die Satzung des Vereins, zu deren Einhaltung alle Mitglieder mit ihrer Mitgliedschaft verpflichtet sind, steht im Einklang mit den Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung des Vereins ATHLETIC CLUB MERANO, die am 25. September 1998 um 21 Uhr in zweiter und letzter Instanz am Sitz in der Vogelweide 6 einberufen wurde. in Meran, der die Anpassung der Satzung gemäß dem Gesetzesdekret 460/97 und Artikel 111, Absatz 4 quinques, des T.U.I.R. an die bei der Gründung des Vereins erstellte Satzung genehmigt hat.

ART. 1- NAME UND STANDORT

  1. Der Sportverein "ASD ATHLETIC CLUB MERANO (Associazione Sportiva Dilettantistica)", mit Sitz in Meran (BZ), Piave Straße 46, Steuernummer 82012210215 USt.-Nr. 03133150213, ist als privatrechtlicher Verein gemäß den Bestimmungen der Art. 14 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches gegründet.
  2. Die Verlegung des Sitzes innerhalb der Gemeinde Meran kann durch Beschluss der ordentlichen Versammlung des Vereins erfolgen und stellt keine Änderung dieser Satzung dar.

ART. 2 - WERTE, INSTITUTIONELLE ZIELE UND AKTIVITÄTEN DER VEREINIGUNG

  1. Die Vereinigung ist unpolitisch und nicht gewinnorientiert. Während des Bestehens des Vereins dürfen keine Betriebsüberschüsse, Gelder, Rücklagen oder Kapital in irgendeiner Weise ausgeschüttet werden, auch nicht indirekt oder aufgeschoben. Sie verfolgt die folgenden Aktivitäten
  2. Förderung des Gewichthebens, des Radfahrens und des Nordic Walking sowie der damit verbundenen sportlichen Aktivitäten;
  3. Förderung und Training von Sportmannschaften für die Teilnahme an Wettkämpfen und Sportveranstaltungen;
  4. Organisation und Förderung von Sportveranstaltungen mit und ohne Wettbewerbscharakter;
  5. Die Teilnahme an Veranstaltungen und "Initiativen" in den Bereichen Kultur, Freizeit, Sport und kulturelle Bereicherung, auch durch die Organisation von Treffen, Debatten, Konferenzen usw.
  6. Die Verwaltung von Kursen und Zentren für die Einführung in den Sport;
  7. Die Aufwertung und Organisation der Freizeit der Mitglieder als Gelegenheit zur Bildung und Ausbildung, zur kulturellen und menschlichen Entfaltung, zur aktiven und spontanen Teilnahme, alles mit dem Ziel, die Lebensqualität in direkter Umsetzung der institutionellen Ziele zu verbessern;
  8. Der Verein kann, wenn er es für zweckmäßig hält, in Ergänzung zur direkten Durchführung der institutionellen Tätigkeiten auch andere Tätigkeiten in nicht ausschließlicher oder hauptsächlicher oder überwiegender Form ausüben, die seinen Mitgliedern, Gesellschaftern oder Teilnehmern unter Beachtung der geltenden Vorschriften vorbehalten sind.
  9. Die Farben der Vereinigung sind gelb und schwarz.
  10. Der Zweck des Vereins, der von der Sportorganisation für sportliche Zwecke anerkannt ist, besteht in der Entwicklung und Verbreitung sportlicher Aktivitäten im Zusammenhang mit den Disziplinen Radsport, Gewichtheben und Nordic Walking, wie sie vom Nationalen Olympischen Komitee Italiens geregelt und anerkannt sind, durch die Durchführung jeglicher Form von Aktivitäten, die geeignet sind, das Wissen und die Ausübung dieser Disziplinen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des italienischen Verbandes zu fördern.
  11. Zur bestmöglichen Verwirklichung der sozialen Zwecke kann der Verein unter anderem die Verwaltung, den Betrieb und die ordnungsgemäße Instandhaltung von Sportanlagen und -geräten sowie die Durchführung und Organisation von Freizeitaktivitäten zur sportlichen und kulturellen Ausbildung vornehmlich zugunsten seiner Mitglieder oder von Mitgliedern der jeweiligen Sportorganisation durchführen. In ihren eigenen Räumlichkeiten kann die Vereinigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, Freizeitaktivitäten zugunsten ihrer Mitglieder durchführen, gegebenenfalls auch einen Erfrischungsstand betreiben.
  12. Der Verein kann alle Tätigkeiten ausüben, die zur Erreichung seines institutionellen Zwecks für notwendig erachtet werden, darunter beispielsweise, aber nicht ausschließlich, die Organisation von Kursen, Sport-, Kultur- und Freizeitveranstaltungen, Festen, Events, Essays, einschließlich der Bereitstellung von Speisen und Getränken zum ausschließlichen Nutzen seiner Mitglieder und Karteninhaber, sowie alles andere in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Sie kann auch kommerzielle Tätigkeiten ausüben, solange diese akzessorisch sind und nicht im Vordergrund der institutionellen Tätigkeit stehen.
  13. Die Vereinigung kann mit anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit ähnlichen, gleichartigen oder ergänzenden Zwecken zusammenarbeiten oder sich ihnen anschließen, wenn sie die gleichen Ziele und Absichten verfolgen.
  14. Der Verein zeichnet sich auch durch den demokratischen Charakter seiner Struktur, die Gleichberechtigung aller Mitglieder und die Wählbarkeit der Vereinsämter aus.
  15. Der Verband verpflichtet sich vorbehaltlos, die Regeln und Richtlinien des CONI sowie die Statuten und Reglemente der Verbände und Sportförderungseinrichtungen, denen er sich anschliessen will, einzuhalten. Der Verein verpflichtet sich außerdem, die von den zuständigen internationalen Verbänden erlassenen Bestimmungen für die ausgeübte Sportart einzuhalten. Der Verein verpflichtet sich daher, alle Disziplinarmaßnahmen zu akzeptieren, die die zuständigen Verbandsorgane gegen ihn ergreifen können, sowie die Entscheidungen, die die Bundesbehörden in allen technischen und disziplinarischen Streitfällen im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit treffen können.
  16. Die Vereinigung verpflichtet sich, das Stimmrecht ihrer Mitglieder in den Versammlungen zu gewährleisten.

ART. 3 - DAUER

  1. Der Verein ist von unbegrenzter Dauer und kann nur durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Art. 4 - ANTRAG AUF ZULASSUNG

  1. Natürliche Personen beiderlei Geschlechts, die sich durch ihre gesetzlichen Vertreter an den Aktivitäten des Vereins beteiligen, die die in der Satzung festgelegten Ziele anerkennen, die Mitgliedschaft beantragen und ein untadeliges moralisches, ziviles und sportliches Verhalten aufweisen, können dem Verein als Mitglieder beitreten. Im sportlichen Bereich bedeutet tadelloses Verhalten beispielhaft und ohne Einschränkung ein Verhalten, das den Grundsätzen der Fairness, der Redlichkeit und der sportlichen Korrektheit in allen Beziehungen im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit entspricht, mit der Verpflichtung, sich jeder Form von sportlichem Vergehen und jeder ungebührlichen öffentlichen Äußerlichkeit zu enthalten, die der Würde, dem Anstand und dem Ansehen des Verbandes sowie den zuständigen Sportbehörden schadet. Jegliche zeitliche und betriebliche Begrenzung des Vereinsverhältnisses und der sich daraus ergebenden Rechte wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Alle Personen, die dem Verein beitreten wollen, dürfen nicht Mitglied in einem anderen Sportverein sein, der die gleiche Sportart fördert.
  3. Alle Personen, die Mitglied der Vereinigung werden wollen, müssen einen Antrag mittels eines elektronischen Formulars auf der Website der Vereinigung oder mittels eines speziellen Papierformulars ausfüllen und erklären, dass sie die Regeln der Satzung und die beigefügten Einschränkungen kennen und akzeptieren.
  4. Die Gültigkeit der Mitgliedschaft wird mit der Einreichung des Aufnahmeantrags und der anschließenden Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam, die der Verwaltungsrat auch vor der Zahlung des Mitgliedsbeitrags, der die Stellung des Mitglieds regelt, durch begründeten Beschluss ablehnen kann. Innerhalb von 60 Tagen nach einem Ausschluss ist ein Einspruch bei der Mitgliederversammlung zulässig.
  5. Der Vorstand kann innerhalb von 60 Tagen nach der Aufnahme durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über den Ausschluss entscheiden, gegen dessen Entscheidung bei der Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt werden kann.
  6. Wird der Antrag auf Aufnahme als Mitglied von einem Minderjährigen gestellt, so ist er von demjenigen, der die elterliche Verantwortung trägt, gegenzuzeichnen. Die Person, die die elterliche Verantwortung ausübt und den Antrag unterzeichnet, vertritt den Minderjährigen in jeder Hinsicht gegenüber der Vereinigung und haftet gegenüber der Vereinigung für alle Verpflichtungen des minderjährigen Mitglieds, ist jedoch nicht berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen, es sei denn, er/sie ist selbst Mitglied.
  7. Der Mitgliedsbeitrag ist persönlich und nicht erstattungsfähig und kann nicht auf Dritte übertragen oder aufgewertet werden.
  8. Unbeschadet der Form, die einen gleichen Mitgliedsbeitrag für alle Mitglieder vorsieht, können auch andere Formen und Gebühren vorgesehen werden. Die diesbezüglichen Befugnisse und Entscheidungen fallen in die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsrats gemäß Artikel 16 der Satzung.

 

 

ART. 5 - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, am Leben der Vereinigung teilzunehmen, einschließlich der Teilnahme an ihren Versammlungen. Sie haben ab dem sechzehnten Lebensjahr das Recht, an allen Beschlüssen teilzunehmen, mit Ausnahme von
  2. die wirtschaftlicher Natur sind. Nur volljährige Mitglieder besitzen vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme an das Stimmrecht, auch für Beschlüsse wirtschaftlicher Art, und das Wahlrecht. Diese Rechte erwirbt das minderjährige Mitglied automatisch in der ersten nützlichen Sitzung, die nach Erreichen der Volljährigkeit stattfindet.
  3. Nur volljährige Mitglieder haben auch das Recht, soziale Ämter innerhalb der Vereinigung zu bekleiden, unter Einhaltung der in Artikel 13 genannten Voraussetzungen.
  4. Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, nehmen an den Sozialversammlungen durch ihren gesetzlichen Vertreter teil und haben eine Stimme.
  5. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den vom Vorstand und der Geschäftsstelle der Vereinigung einberufenen Veranstaltungen.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand und der Versammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten sowie die satzungsmäßigen und reglementarischen Bestimmungen des Vereins und die vom Vorstand erlassenen Vorschriften einzuhalten.
  7. Der Verein hat aktive Mitglieder, die die sportliche Tätigkeit ausüben oder sich an den ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der sozialen Tätigkeit beteiligen, und "passive" Mitglieder, die den Verein finanziell und bei der allgemeinen Verwirklichung seiner Ziele unterstützen und deren Mitgliedsbeiträge sich von denen der aktiven Mitglieder unterscheiden können, oder "Ehrenmitglieder", die mit besonderem Engagement zugunsten des Vereins arbeiten oder gearbeitet haben. Passiv- und Ehrenmitglieder sind in den Versammlungen des Vereins gleichermaßen stimmberechtigt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und werden vorbehaltlich des Beschlusses der Mitgliederversammlung von Zeit zu Zeit gemäß den festgelegten Formen ernannt.  
  8. Die von den Mitgliedern übernommenen Aufgaben sind alle unentgeltlich und daher unbezahlt. Den Mitgliedern können die zugunsten der Vereinigung entstandenen Kosten oder die für die Vereinigung übernommenen Lebenshaltungskosten erstattet werden, jedoch nur in dem vom Verwaltungsrat festgelegten Umfang.
  9. Für Athleten, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, sowie für Trainer, Manager und Begleitpersonen kann eine Kostenerstattung in Betracht gezogen werden, sofern sie vom Verwaltungsrat beschlossen wurde.
  10. Jedes Mitglied verpflichtet sich, mit ethischer Loyalität und Disziplin die Regeln des Sports und die satzungsgemäßen Bestimmungen des Verbandes zu beachten.
  11. Jedes Mitglied verpflichtet sich, an den Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  12. Jedes Mitglied verpflichtet sich, bei Veranstaltungen, die zugunsten der Mitglieder organisiert werden, oder bei Wettkämpfen die offizielle Clubuniform zu tragen.

 

 

ART. 6 - AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN

  1. Die Zugehörigkeit zum Verein endet in folgenden Fällen:                                                                                                                                                                                                            a)       Freiwilliger Rücktritt.

     b)      Automatischer Ausschluss wegen Zahlungsrückstandes von mehr als einem Monat nach Ablauf der Frist für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags, außer in Fällen nachgewiesener Notwendigkeit, die eine Mitgliedschaft verhindert haben. Es ist in jedem Fall Aufgabe des Verwaltungsrats, einzelne Situationen zu prüfen. 

    c)       Abberufung durch die absolute Mehrheit der Mitglieder des Vorstands, die gegen ein Mitglied ausgesprochen wird, das sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhält oder durch sein Verhalten den reibungslosen Ablauf des Vereins behindert.

    d)      Auflösung des Vereins, wie in Artikel 25 der vorliegenden Satzung geregelt.

                     e)      Im Falle des Todes.                               
  2. Die unter Buchstabe c) genannte Ausschlussmaßnahme des Verwaltungsrats muss von der ordentlichen Generalversammlung bestätigt werden. Während dieser Versammlung, zu der das betreffende Mitglied geladen werden muss, wird, sofern es den Willen zur Ladung äußert, eine Prüfung der Anklagepunkte im Kreuzverhör mit demselben vorgenommen. Die Ausweisungsmaßnahme bleibt bis zum Tag der Versammlung ausgesetzt.
  3. Das ausgeschlossene Mitglied kann erst nach Ablauf von mindestens einem Jahr und nur dann wieder zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung mehrheitlich seine Wiederzulassung beschließt.
  4. Mitglieder, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, ihre Mitgliedsbeiträge für das Jahr, in dem sie ausgeschlossen wurden, in voller Höhe zu zahlen.
  5. Der Verlust der Mitgliedschaft, aus welchem Grund auch immer, berechtigt das Mitglied nicht zur Rückerstattung des an die Vereinigung gezahlten Betrags, und das ausgetretene, ausgeschlossene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.

 

 

ART. 7 - SOZIALE KÖRPER

  1. Die juristischen Personen sind:

         a)    Die Generalversammlung der Mitglieder.
         b)    Der Präsident.
         c)    Der Exekutivrat.

ART. 8 - EINBERUFUNG UND FUNKTION DER VERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ der Vereinigung. Sie wird vom Verwaltungsrat einberufen und vom Präsidenten zu ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen einberufen.
  2. Die Einberufung der Versammlung erfolgt am Sitz der Vereinigung oder in jedem Fall an einem geeigneten Ort, der die größtmögliche Beteiligung der Mitglieder gewährleistet, mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung durch Aushang am Sitz der Vereinigung und gleichzeitige Benachrichtigung der Mitglieder über die Website der Vereinigung oder per Post, E-Mail, Fax oder Telegramm. In der Einberufung sind Tag, Ort und Uhrzeit der Sitzung sowie die Liste der zu behandelnden Themen anzugeben.
  3. Die Versammlung berät über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte. Vorschläge oder Anträge jeglicher Art, die der Versammlung unterbreitet werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Termin in schriftlicher Form und unterzeichnet beim Präsidenten eingereicht werden.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene und konstituierte Versammlung repräsentiert die Gesamtheit der Mitglieder, und die von ihr rechtmäßig gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich, auch wenn sie nicht anwesend sind oder nicht zustimmen.
  5. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Präsident, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung der Vizepräsident oder eine von der Mehrheit der Anwesenden gewählte Person, die berechtigt ist, an der Sitzung teilzunehmen.
  6. Die Versammlung ernennt einen Sekretär und erforderlichenfalls einen oder mehrere Beisitzer. Die Abstimmungsmethoden folgen dem Prinzip der einzigen Stimme.
  7. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es handelt sich um Personen, die Wiederbesetzung von Ämtern oder eine geheime Abstimmung wird von mindestens einem Fünftel der Teilnehmer beantragt.
  8. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gültig gefasst, mit Ausnahme dessen, was in dieser Satzung über Satzungsänderungen, Auflösung oder Liquidation vorgesehen ist.
  9. In der Hauptversammlung mit Wahlfunktion zur Besetzung von Gesellschaftsämtern ist es verboten, unter den Personen, die als Stimmzähler fungieren, Kandidaten für dieselben Ämter zu benennen.
  10. Die Mitwirkung des Sekretärs ist nicht erforderlich, wenn das Sitzungsprotokoll von einem Notar erstellt wird.
  11. Der Vorsitzende leitet und regelt die Diskussionen und bestimmt die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.
  12. Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden der Sitzung, dem Sekretär und, falls ernannt, von den Stimmzählern unterzeichnet wird. Kopien davon werden allen Mitgliedern mit den vom Verwaltungsrat als am geeignetsten erachteten Formalitäten zur Verfügung gestellt, um eine möglichst weite Verbreitung zu gewährleisten.

 

 

ART.9 - TEILNAHME AN DER VERSAMMLUNG

  1. An den ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen der Vereinigung können nur Mitglieder teilnehmen, die mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann ein anderes Mitglied in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht vertreten. Die gesetzlichen Vertreter der Organe, die der Vereinigung angehören, sind in der Versammlung stimmberechtigt.

ART. 10 - ORDENTLICHE AKTIONÄRSVERSAMMLUNG

  1. Die Generalversammlung muss mindestens einmal jährlich innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einberufen werden, um die Schlussbilanz zu genehmigen und den Haushaltsplan zu prüfen. Bis zur Genehmigung des Haushaltsplans ist der Vorstand ermächtigt, das vorläufige Haushaltsjahr auszuüben. In der Sitzung zur Genehmigung des Haushaltsplans sind die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß § 21 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht stimmberechtigt.
  2. Der Versammlung obliegt die Entscheidung über die allgemeinen Richtlinien und Weisungen des Vereins sowie die Genehmigung der Vereinsordnung, die geheime Wahl der Vereinsorgane und alle Angelegenheiten, die das Leben und die Beziehungen des Vereins betreffen und die nicht in die Zuständigkeit der außerordentlichen Versammlung gemäß Art. 8 oben fallen. In jedem Fall wird die ordentliche Versammlung gemäß den in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Formen und Fristen einberufen.

ART. 11 - ASSEMBLEA STRAORDINARIA

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  1. L'assemblea straordinaria delibera sugli atti di straordinaria amministrazione e, in via esemplificativa, sulle seguenti materie: approvazione e modificazione dello statuto sociale; atti e contratti relativi a diritti reali immobiliari; designazione e sostituzione degli organi sociali elettivi qualora la decadenza di questi ultimi sia tale da compromettere il funzionamento e la gestione dell'Associazione, scioglimento dell'Associazione e modalità di liquidazione, e ogni altra questione che gli venga sottoposta.
  2. La convocazione dell'assemblea straordinaria potrà essere richiesta al Consiglio Direttivo entro trenta giorni da:

          a)      il Presidente del Consiglio direttivo;

          b)     almeno un decimo più uno degli associati in regola con il pagamento delle quote associative che ne propongono l'ordine del giorno.

          c)      almeno la metà più uno dei componenti il Consiglio Direttivo.

ART. 12 - VALIDITA' ASSEMBLEARE

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  1. L'assemblea ordinaria è validamente costituita in prima convocazione con la presenza della maggioranza assoluta degli associati aventi diritto di voto e delibera validamente con voto favorevole della maggioranza dei presenti. Ogni socio ha diritto ad un voto.
  2. L'assemblea straordinaria è validamente costituita in prima convocazione quando sono presenti due terzi degli associati aventi diritto di voto e delibera con il voto favorevole della maggioranza dei presenti.
  3. Trascorse almeno 24 ore dalla prima convocazione, sia l'assemblea ordinaria che l'assemblea straordinaria sono validamente costituite in seconda convocazione qualunque sia il numero degli associati intervenuti e delibera con il voto favorevole della maggioranza dei presenti.
  4. Ai sensi dell'art. 21 del Codice Civile per deliberare lo scioglimento dell'Associazione e la devoluzione del patrimonio occorre il voto favorevole di almeno i ¾ degli associati.
  5. Per deliberare sulla modifica dello statuto è necessaria la presenza di 1/3 degli Associati, le relative delibere sono prese a maggioranza dei presenti.

ART. 13 - IL CONSIGLIO DIRETTIVO

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  1. Il Consiglio Direttivo è composto da un numero variabile da tre a sette componenti compreso il Presidente determinato, di volta in volta, dall'assemblea dei soci e tutti vengono eletti, compreso il Presidente, dall'assemblea stessa.
  2. La presenza alla prima riunione del socio eletto costituisce formale accettazione della nomina. Gli assenti ingiustificati sono da ritenersi dimissionari.
  3. In occasione della prima riunione il Consiglio Direttivo nel proprio ambito elegge il Vice-Presidente ed eventualmente il Segretario con le funzioni di tesoriere, i revisori dei conti e se del caso il consiglio dei probiviri. Le funzioni di segretario possono essere esercitate dal Presidente. Il Consiglio Direttivo rimane in carica quattro anni e i suoi componenti sono rieleggibili nella medesima carica senza vincoli di mandato.
  4. Possono ricoprire cariche sociali i soli soci in regola con il pagamento delle quote associative, che siano maggiorenni, non ricoprano cariche sociali in altre società ed associazioni sportive dilettantistiche nell'ambito della medesima disciplina sportiva, non abbiano riportato condanne passate in giudicato per delitti non colposi e non siano stati assoggettati da parte del CONI o di una qualsiasi delle altre federazioni sportive nazionali, discipline associate o enti di promozione sportiva ad esso aderenti a squalifiche o sospensioni per periodi complessivamente intesi superiori ad un anno.
  5. Il Consiglio Direttivo è validamente costituito con la presenza della maggioranza dei suoi componenti e delibera validamente con il voto favorevole della maggioranza dei presenti.
  6. Le deliberazioni del Consiglio Direttivo devono risultare da un verbale sottoscritto da chi ha presieduto la riunione e dal segretario. Il verbale deve essere messo a disposizione di tutti gli associati con le formalità ritenute più idonee dal Consiglio Direttivo atte a garantirne la massima diffusione.
  7. Il Consiglio Direttivo nel rispetto dei-valori e delle finalità previste dall’ art. 2 del presente Statuto:  

    a)    cura l’ordinaria e la straordinaria amministrazione, dell’attività sociale e gestisce i beni dell’Associazione nell’ambito degli indirizzi di massima espressi dall’Assemblea;

    b)   da esecuzione alle deliberazioni dell’Assemblea;

    c)    predispone la relazione tecnico-morale ed il rendiconto sulla gestione associativa;

    d)   propone gli indirizzi di massima dell’attività sociale (sia sul piano organizzativo che su quello economico- preventivo;

    e)   ratifica i provvedimenti adottati d’urgenza dal Presidente;

    f)     indica, nelle specifiche situazioni, le norme di attuazione dello Statuto al fine di regolamentare quanto non espressamente previsto;

    g)   determina l’ammontare delle quote associative, dei contributi e dei rimborsi spese.  

  8. Nelle riunioni periodiche delibera l'esclusione di Soci per morosità o indegnità.
  9. Il Consiglio Direttivo provvederà a portare a conoscenza dei Soci le deliberazioni assembleari, l’organizzazione delle attività e dei rendiconti indicandone le forme, i tempi e le modalità.
  10. Ai componenti del consiglio potrà essere riconosciuto un compenso nei limiti concessi dalla normativa.

ART. 14 - DIMISSIONI

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  1. Nel caso che per qualsiasi ragione, durante il corso dell'esercizio venissero a mancare uno o più consiglieri che non superino la metà del Consiglio Direttivo, si procederà alla integrazione del Consiglio con il subentro del primo candidato non eletto nella votazione alla carica di consigliere. Ove non vi siano candidati che abbiano tali caratteristiche, il Consiglio Direttivo proseguirà carente dei suoi componenti fino alla prima assemblea utile, in occasione della quale si procederà alla elezione dei consiglieri mancanti, che resteranno in carica fino alla scadenza dei consiglieri sostituiti.
  2. Nel caso di dimissioni o cessazione dalla carica anche non contemporanea della maggioranza dei suoi componenti, il Consiglio Direttivo dovrà considerarsi decaduto unitamente al presidente e quindi dovrà essere convocata entro 45 giorni l'assemblea straordinaria per la elezione del nuovo Consiglio Direttivo compreso il Presidente. Fino alla sua nuova costituzione e limitatamente agli affari urgenti e alla gestione dell'amministrazione ordinaria dell'Associazione, le funzioni saranno svolte dal Presidente in regime di prorogatio.
  3. Nel caso di dimissioni o impedimento del Presidente a svolgere i suoi compiti, le relative funzioni saranno svolte dal Vicepresidente fino alla nomina del nuovo presidente che dovrà avere luogo alla prima assemblea utile successiva.

ART. 15 - CONVOCAZIONE DEL CONSIGLIO DIRETTIVO.

[Translate to Deutsch:]

  1. Il Consiglio Direttivo si riunisce ogni qualvolta il presidente lo ritenga necessario, oppure se ne sia fatta richiesta da almeno la metà dei consiglieri, senza formalità.

ART. 16 - COMPITI DEL CONSIGLIO DIRETTIVO

[Translate to Deutsch:]

  1. Sono compiti del Consiglio Direttivo:

    a)     deliberare il bilancio preventivo e quello consuntivo da sottoporre all'assemblea;

    b)    indire le assemblee ordinarie dei soci da convocarsi almeno una volta all'anno, nonché le assemblee straordinaria anche nel rispetto di quanto stabilito dall'art. 8;

    c)     deliberare l'importo delle quote associative e redigere gli eventuali regolamenti interni relativi all'attività sociale da sottoporre all'approvazione dell'assemblea degli associati;

    d)    adottare provvedimenti disciplinari, sulla base di quanto previsto da apposito regolamento (ammonizione, sospensione fino a 12 mesi, radiazione) nei confronti dei soci, i quali potranno impugnarli dinanzi all'assemblea.

    e)     attuare le finalità previste dallo statuto e l'attuazione delle decisioni dell'assemblea dei soci.

    f)     determinare gli eventuali rimborsi spese per gli atleti, gli allenatori.

    g)    determinare eventuali compensi da attribuire a terzi, siano essi o meno associati, per prestazioni ritenute necessarie al fine di conseguire lo scopo dell'associazione.

  2. Il Consiglio Direttivo può compilare uno o più regolamenti per il funzionamento dell'Associazione, di sezioni e singoli settori di attività e di tutte le iniziative da essa promosse, regolamenti la cui osservanza è obbligatoria per tutti gli associati. I regolamenti dovranno essere sottoposti all'Assemblea per la sua approvazione.

ART. 17 - IL PRESIDENTE

[Translate to Deutsch:]

  1. Il Presidente è eletto dall'assemblea con la maggioranza assoluta (metà più uno) dei voti presenti o rappresentati in assemblea. Dura in carica quattro anni ed è rieleggibile.
  2. Ha la rappresentanza legale dell'Associazione di fronte ai terzi e in giudizio, la dirige e ne controlla il funzionamento nel rispetto della competenza degli altri organi sociali.
  3. Egli presiede l'Assemblea e il Consiglio Direttivo e ne provvede alla convocazione, vigila sull'esecuzione delle delibere di tutti gli organi sociali e nei casi di urgenza può esercitare i poteri del Consiglio, salvo ratifica da parte di questo alla prima riunione utile successiva, da tenersi comunque entro 30 giorni dalla decisione.

ART. 18 - IL VICE PRESIDENTE

[Translate to Deutsch:]

  1. Il Vice-Presidente sostituisce il Presidente in caso di sua assenza o impedimento temporaneo ed in quelle mansioni per le quali venga espressamente delegato.

ART. 19 - IL SEGRETARIO

[Translate to Deutsch:]

  1. Il segretario qualora nominato, dà esecuzioni alle deliberazioni del presidente e del Consiglio Direttivo, redige i verbali delle riunioni, attende alla corrispondenza e cura l'amministrazione dell'Associazione e si incarica della tenuta dei libri contabili, nonché, quale tesoriere, delle riscossioni e dei pagamenti da effettuarsi previo mandato del Consiglio Direttivo.

ART. 20 - IL RENDICONTO

[Translate to Deutsch:]

  1. Il Consiglio Direttivo delibera il bilancio dell'Associazione, sia preventivo che consuntivo, da sottoporre all'approvazione assembleare. Il bilancio consuntivo deve informare circa la complessiva situazione economico-finanziaria dell'associazione.
  2. Il bilancio deve essere redatto con chiarezza e deve rappresentare in modo veritiero e corretto la situazione patrimoniale ed economico-finanziaria dell'Associazione, nel rispetto del principio della trasparenza nei confronti degli associati.
  3. Gli avanzi di gestione o fondi di riserva non potranno essere distribuiti né in forma diretta né indiretta tra i soci ma dovranno essere utilizzati per il raggiungimento dei fini istituzionali.
  4. In occasione della convocazione dell'assemblea ordinaria, che riporta all'ordine del giorno l'approvazione del bilancio, deve essere messa a disposizione di tutti gli associati copia del bilancio stesso.
  5. L'intero Consiglio Direttivo, compreso il Presidente, decade in caso di mancata approvazione del Bilancio da parte dell'Assemblea. In questo caso troverà applicazione quanto disposto dall'art. 14.

ART. 21 - ANNO SOCIALE

[Translate to Deutsch:]

  1. L'anno sociale e l'esercizio finanziario iniziano il 1° gennaio e terminano il 31 dicembre di ogni anno.  

ART. 22 - PATRIMONIO E RISORSE ECONOMICHE

[Translate to Deutsch:]

  1. 1.  Il patrimonio dell'Associazione è indivisibile, sia durante la vita dell'Associazione che in caso di suo scioglimento, ed è costituito: dai beni mobili e immobili di proprietà dell'Associazione o che potranno essere acquistati e/o acquisiti da lasciti e donazioni;

    a)   dai beni mobili e immobili di proprietà dell'Associazione o che potranno essere acquistati e/o acquisiti da lasciti e donazioni;

    b)   da contributi, erogazioni, lasciti e donazioni di enti e soggetti pubblici e privati;

    c)   da eventuali fondi di riserva costituiti con le eccedenze di bilancio.

  2. I mezzi finanziari dell'Associazione sono costituiti dalle quote associative annuali ed eventuali contributi determinati dal Consiglio Direttivo, dai contributi di enti ed associazioni e dai proventi derivanti dalle attività organizzate dall'Associazione, dalle donazioni liberali e dalle sponsorizzazioni.

ART. 23 - ABSCHNITTE UND TRANSFORMATIONEN

  1. Die Versammlung kann in ihrer ordentlichen Sitzung Sektionen an den Orten einrichten, die sie zur besseren Verwirklichung der sozialen Ziele für am geeignetsten hält.
  2. Die Versammlung kann mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen die Umwandlung des Vereins in eine Aktiengesellschaft oder eine Amateursportgenossenschaft beschließen.

ART. 24 - HAFTUNGSAUSSCHLUSS

  1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung und die Verwendung ihres Vermögens ist die Zustimmung von mindestens ¾ der Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung der Vereinigung entscheidet die Versammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens der Vereinigung. Nach der Liquidation des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens und der Begleichung aller ausstehenden Verbindlichkeiten wird das verbleibende Vermögen an Einrichtungen oder Verbände übertragen, die sich der Förderung und Entwicklung gesellschaftlich nützlicher sportlicher Aktivitäten widmen, sofern nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.

ART. 25 - VERWEISREGEL

  1. Für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelt sind, wird auf die Bestimmungen des Nationalen Olympischen Komitees Italiens (CONI), auf die geltenden Vorschriften für Sportvereine ohne Erwerbscharakter und nachrangig auf die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches verwiesen.

Vergangene Events des Clubs

0
Gründungsjahr
0
Anzahl der Mitarbeiter
0
Mitglieder der Fachgruppe Radsport
0
Fitnessbereich für Mitglieder
0
Unterstützende Mitglieder
0
Herren
0
Frauen